Rechtsprechung
   BGH, 26.03.1954 - V ZR 151/52   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1954,1442
BGH, 26.03.1954 - V ZR 151/52 (https://dejure.org/1954,1442)
BGH, Entscheidung vom 26.03.1954 - V ZR 151/52 (https://dejure.org/1954,1442)
BGH, Entscheidung vom 26. März 1954 - V ZR 151/52 (https://dejure.org/1954,1442)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1954,1442) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1954, 426
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 23.10.1953 - V ZR 38/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.03.1954 - V ZR 151/52
    Die umstellungsrechtliche Behandlung des Anspruchs aus § 951 BGB durch das Berufungsgericht entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 7, 252 sowie Urteile vom 27. Februar 1953 - V ZR 141/51 - und vom 23. Oktober 1953 - V ZR 38/52, S 25/26 der Entscheidungsgründe, insoweit in NJW 1954, 265 nicht abgedruckt).

    sich nicht in einem sachenrechtlichen Rechtsverlust ausgewirkt haben (vgl. BGHZ 6, 227 und Urteil des Senats vom 23. Oktober 1953 a.a.O.).

    Zuzustimmen ist auch der Meinung des Berufungsgerichts, dieser Anspruch sei mit der Vollendung des Bauwerks und nicht etwa mit dem Tode der Erblasserin oder gar erst mit der Besitzaufgabe des Grundstücks durch den Kläger entstanden (vgl. RGZ 130, 310 und Urteil des Senats vom 23. Oktober 1953 in NJW 1954, 265 [266], wo zugleich auch ausgeführt ist, daß BGHZ 10, 171 [179] einen Sonderfall betrifft, in dem der Bau unvollendet liegen geblieben und erst durch die Räumung des Grundstücks seitens des Mieters klargestellt worden war, daß er den Weiterbau endgültig aufgegeben hatte).

    Denn nach der Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Anspruch aus § 951 BGB und der sonstige Bereicherungsanspruch aus § § 812 ff BGB in den Fällen des Baues auf fremdem Grund und Boden nicht nach den aufgewandten oder angemessenen Baukosten, sondern nach dem geschaffenen Wert des Baues, der sich in erster Linie in seinem Verkehrswert auswirkt (BGHZ 10, 171 [180] und NJW 1954, 265 [266]).

  • BGH, 22.12.1952 - IV ZB 96/52

    Umstellungsvorrecht für Ansprüche gegen Schwiegereltern

    Auszug aus BGH, 26.03.1954 - V ZR 151/52
    Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß der Begriff der "Auseinandersetzung" i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG weit auszulegen und nicht dem einer Auseinandersetzung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches oder des Handelsgesetzbuches gleichzustellen ist (vgl. II. Zivilsenat in BGHZ 2, 229 [232/233] und IV. Zivilsenat in BGHZ 2, 270 und 8, 265; NJW 1951, 920; Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk Nr. 11 zu § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG).

    Dabei berücksichtigt der Senat auch den vom IV. Zivilsenat im Beschluß vom 8. März 1952 - IV ZB 10/52 - (Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk, Nr. 11 zu UmstG § 18 Abs. 1 Nr. 3) und in BGHZ 8, 265 ausgesprochenen Grundsatz, die Ausdehnung des Begriffs der "Auseinandersetzung" dürfe nicht ins Uferlose führen, Voraussetzung ihrer Anwendung müsse immer die enge Verbindung zwischen Gläubiger und Schuldner bleiben.

    Während es sich in BGHZ 8, 265 z.B. um das Verhältnis zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern handelte, ist im Streitfall die enge Beziehung zwischen Mutter und Sohn gerade gegeben.

  • BGH, 03.10.1952 - V ZR 147/51

    Einbau von Sachen. Umstellung

    Auszug aus BGH, 26.03.1954 - V ZR 151/52
    aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Bauten auf fremdem Grund und Boden oder wegen Instandsetzungsarbeiten an fremden Gebäuden, die vor dem Währungsstichtag zum Abschluß gekommen sind (BGHZ 5, 197; 7, 252), unterliegt dann einer bevorzugten Umstellung im Verhältnis 1 : 1, wenn zwischen Bauherrn und Grundstückseigentümer nahe familienrechtliche Beziehungen wie zwischen Ehegatten oder zwischen Eltern und Kindern bestehen, soweit das Rechtsverhältnis zwischen ihnen im Einzelfall nicht auf rein geschäftlicher oder anderer nicht familienrechtlicher Grundlage beruht.

    Die umstellungsrechtliche Behandlung des Anspruchs aus § 951 BGB durch das Berufungsgericht entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 7, 252 sowie Urteile vom 27. Februar 1953 - V ZR 141/51 - und vom 23. Oktober 1953 - V ZR 38/52, S 25/26 der Entscheidungsgründe, insoweit in NJW 1954, 265 nicht abgedruckt).

    Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob bei einem anderen-Umstellungsverhältnis eine unzulässige Rechtsausübung vorliegen könnte (vgl. BGHZ 7, 252 [259]).

  • BGH, 30.05.1951 - II ZR 36/50

    Umstellung von Ausstattungsforderungen

    Auszug aus BGH, 26.03.1954 - V ZR 151/52
    Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß der Begriff der "Auseinandersetzung" i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG weit auszulegen und nicht dem einer Auseinandersetzung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches oder des Handelsgesetzbuches gleichzustellen ist (vgl. II. Zivilsenat in BGHZ 2, 229 [232/233] und IV. Zivilsenat in BGHZ 2, 270 und 8, 265; NJW 1951, 920; Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk Nr. 11 zu § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG).

    Auch der II. Zivilsenat behandelt in BGHZ 2, 229 Beziehungen zwischen Vater und Tochter, doch kam in diesem Falle noch der besondere Gesichtspunkt einer vorweggenommenen Erbfolge in Betracht, Unabhängig von diesem Gesichtspunkt dehnt auch das Bayerische Oberste Landesgericht den erwähnten Grundsatz auf Beziehungen zwischen Eltern und Kindern unter erweiternder Auslegung des Begriffs der "Auseinandersetzung" aus (vgl. z.B. NJW 1951, 24 und BayObLG [neue Folge] 2, 155).

  • RG, 25.01.1907 - VII 99/06

    Replik der Aufrechnung

    Auszug aus BGH, 26.03.1954 - V ZR 151/52
    An der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 66, 266; 80, 393; 129, 63) wird festgehalten, daß der Kläger, der nur einen Teil seiner Forderung einklagt, den Schuldner mit einer Aufrechnung nicht auf den nicht eingeklagten Teil verweisen darf.

    Das würde der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts widersprechen (RGZ 66, 266 [275]; vgl. auch RGZ 80, 393; 129, 63).

  • RG, 20.05.1930 - VII 558/29

    Kann der nur einen Teil seiner Forderung einklagende Gläubiger den aufrechnenden

    Auszug aus BGH, 26.03.1954 - V ZR 151/52
    An der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 66, 266; 80, 393; 129, 63) wird festgehalten, daß der Kläger, der nur einen Teil seiner Forderung einklagt, den Schuldner mit einer Aufrechnung nicht auf den nicht eingeklagten Teil verweisen darf.

    Das würde der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts widersprechen (RGZ 66, 266 [275]; vgl. auch RGZ 80, 393; 129, 63).

  • RG, 26.09.1911 - III 518/10

    Replik der Aufrechnung

    Auszug aus BGH, 26.03.1954 - V ZR 151/52
    An der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 66, 266; 80, 393; 129, 63) wird festgehalten, daß der Kläger, der nur einen Teil seiner Forderung einklagt, den Schuldner mit einer Aufrechnung nicht auf den nicht eingeklagten Teil verweisen darf.

    Das würde der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts widersprechen (RGZ 66, 266 [275]; vgl. auch RGZ 80, 393; 129, 63).

  • BGH, 10.07.1953 - V ZR 22/52

    Bewertung eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 26.03.1954 - V ZR 151/52
    Zuzustimmen ist auch der Meinung des Berufungsgerichts, dieser Anspruch sei mit der Vollendung des Bauwerks und nicht etwa mit dem Tode der Erblasserin oder gar erst mit der Besitzaufgabe des Grundstücks durch den Kläger entstanden (vgl. RGZ 130, 310 und Urteil des Senats vom 23. Oktober 1953 in NJW 1954, 265 [266], wo zugleich auch ausgeführt ist, daß BGHZ 10, 171 [179] einen Sonderfall betrifft, in dem der Bau unvollendet liegen geblieben und erst durch die Räumung des Grundstücks seitens des Mieters klargestellt worden war, daß er den Weiterbau endgültig aufgegeben hatte).

    Denn nach der Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Anspruch aus § 951 BGB und der sonstige Bereicherungsanspruch aus § § 812 ff BGB in den Fällen des Baues auf fremdem Grund und Boden nicht nach den aufgewandten oder angemessenen Baukosten, sondern nach dem geschaffenen Wert des Baues, der sich in erster Linie in seinem Verkehrswert auswirkt (BGHZ 10, 171 [180] und NJW 1954, 265 [266]).

  • BGH, 27.02.1952 - II ZR 191/51

    Mietwohnung. Beseitigung von Kriegsschäden

    Auszug aus BGH, 26.03.1954 - V ZR 151/52
    aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Bauten auf fremdem Grund und Boden oder wegen Instandsetzungsarbeiten an fremden Gebäuden, die vor dem Währungsstichtag zum Abschluß gekommen sind (BGHZ 5, 197; 7, 252), unterliegt dann einer bevorzugten Umstellung im Verhältnis 1 : 1, wenn zwischen Bauherrn und Grundstückseigentümer nahe familienrechtliche Beziehungen wie zwischen Ehegatten oder zwischen Eltern und Kindern bestehen, soweit das Rechtsverhältnis zwischen ihnen im Einzelfall nicht auf rein geschäftlicher oder anderer nicht familienrechtlicher Grundlage beruht.

    Sie wird auch vom II. Zivilsenat geteilt (BGHZ 5, 197 [201]).

  • BGH, 24.10.1951 - IV ZB 61/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.03.1954 - V ZR 151/52
    Diesen Standpunkt teilen auch der II. und IV. Zivilsenat, wie die oben angeführten Entscheidungen erkennen lassen (vgl. auch IV. Zivilsenat in NJW 1952, 63), Der IV. Zivilsenat hat seinen zunächst für das Verhältnis von Ehegatten ausgesprochenen Grundsatz auch auf das zwischen Eltern und Kindern ausgedehnt (Beschluß vom 24, Oktober 1951 - IV ZB 61/51 - in DNotZ 1952, 127).

    Auch der schon angeführte Beschluß dieses Senats vom 24. Oktober 1951 (DNotZ 1952, 127) räumt einem Anspruch diese Umstellung ein, der sich rechtlich als Darlehensanspruch darstellt.

  • BGH, 20.04.1951 - V ZR 113/50

    Rechtsmittel

  • BGH, 04.06.1951 - IV ZR 14/50

    Auseinandersetzung unter Ehegatten

  • BGH, 11.11.1953 - IV ZB 82/53

    Auseinandersetzungsforderung bei Vorerbschaft

  • BGH, 08.03.1952 - IV ZB 10/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 14.06.1952 - II ZR 280/51

    Rücktritt nach § 20 UmstG

  • BGH, 21.09.1951 - IV ZB 45/51

    Rechtsmittel

  • RG, 13.10.1930 - IV 688/29

    1. Wem steht der Anspruch auf Vergütung aus § 951 BGB. zu, wenn der Eigentümer

  • BGH, 27.02.1953 - V ZR 141/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 13.07.1987 - II ZR 280/86

    Wirksamkeit eines Vertrages über die Erstattung von Verlusten aus unverbindlichen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt es sich bei Kondiktionsansprüchen um Geldsummenansprüche (BGHZ 5, 197, 200; 6, 227, 231; 35, 356, 358; BGH Urt. v. 26. März 1954 - V ZR 151/52, LM Nr. 25 zu § 18 UmstG), bei denen der Gläubiger grundsätzlich das Entwertungsrisiko trägt (vgl. Staudinger/Karsten Schmidt Vorbem. zu § 244 D 52).
  • BGH, 29.09.1954 - II ZR 292/53

    Zustellung von Anwalt zu Anwalt

    Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn eine Partei die Aufrechnung bereits vor dem Prozeß erklärt hat und der Gläubiger den hierdurch nicht berührten Teil seiner Forderung einklagt oder die Aufrechnung selbst in der Klageschrift dadurch vornimmt, daß er die Gegenforderung von seinem Gesamtanspruch absetzt (vgl. zu dieser Frage Urt d V. Zivilsenats des BGH v 26.3.54 - V ZR 151/52 - S 22).
  • BGH, 14.07.1970 - VIII ZR 173/68

    Verlangen auf Leistung einer Ausländersicherheit für die Prozesskosten -

    Für eine spätere, vom Beklagten ausgesprochene Verweisung auf den nicht geltend gemachten Rest der Forderung ist kein Raum mehr (so Urteile BGH vom 26. März 1954 - V ZR 151/52 - LM UmstG § 18 Abs. 1 Nr. 3 (Nr. 25); vom 10. Oktober 1966 - VII ZR 30/65 - LM BGB § 249 [Ba] Nr. 19 = BGHWarn 1966 Nr. 191).
  • BGH, 15.11.1960 - V ZR 13/59

    Rechtsmittel

    Ebensowenig bestand zwischen dem Vater des Klägers und dem Kläger einerseits und der Beklagten andererseits eine faktische Gesellschaft, so daß eine Umstellung im Verhältnis 1: 1, wie sie ähnlich im Urteil des Senats vom 26. März 1954, V ZR 151/52 LM UmstG § 16 Nr. 30 angenommen worden ist, nicht in Frage kommt.
  • BGH, 03.06.1959 - V ZR 155/58

    Rechtsmittel

    Diesem ist darin beizutreten, daß der Begriff der Auseinandersetzung zwischen Eltern und Kindern weit auszulegen ist, daß es zu seiner Erfüllung eines sachenrechtlich gemeinsamen Vermögens nicht bedarf, es vielmehr hierzu ausreicht, wenn - wirtschaftlich gesehen - ein gemeinschaftliches Vermögen entstanden ist (vgl. z.B. Harmening/Duden, Währungsgesetze, Anm. 18 zu § 18 UmstG; EGHZ 2, 229, 232/233 und 2, 270, 272; Urteil des erkennenden Senats vom 26. März 1954, V ZR 151/52, LM Nr. 25 zu § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG).
  • BFH, 13.01.1967 - III 254/64

    Gewährung der Herabsetzung der Vierteljahrsbeträge durch Berücksichtigung eines

    Lägen die Voraussetzungen des einen oder des anderen Anspruchs im Streitfall vor, so wäre ferner zu prüfen, ob die Forderung als im Verhältnis 1: 1 umgestellt zu gelten habe (hierzu Hinweis auf die Urteile des BGH IV ZR 14/50 vom 4. Juni 1951, Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen Bd. 2 S. 270, und V ZR 151/52 vom 26. März 1954, Lindenmaier-Möhring a.a.O., Nr. 25 a zu § 18 Abs. 1 Ziff. 3 des Umstellungsgesetzes).
  • BGH, 09.10.1986 - III ZR 102/85

    Kostenentscheidung, wenn die Streitparteien die Hauptsache für erledigt erklärt

    Hinsichtlich der Klagabweisung in Höhe von 5.797,40 DM hätte die Revision erfolglos bleiben müssen, da das Berufungsgericht die von dem beklagten Land geltend gemachte Aufrechnungsforderung mit Recht von dem eingeklagten Teilbetrag der Schadensersatzforderung des Klägers abgesetzt hat (BGHZ 56, 312, 314; BGH Urteil vom 26. März 1954 - V ZR 151/52 = LM Nr. 25 zu § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG).
  • BFH, 15.04.1966 - III 73/61
    Auch der BGH hat eine solche Ausnahme dann anerkannt, wenn zwischen Bauherrn und Grundstückseigentümer nahe familienrechtliche Beziehungen wie zwischen Ehegatten oder zwischen Eltern und Kindern bestehen, soweit das Rechtsverhältnis zwischen ihnen im Einzelfall nicht auf rein geschäftlicher oder anderer nicht familienrechtlicher Grundlage beruht (vgl. BGH V ZR 151/52 vom 25. März 1954, bei LM, § 18 Abs. 1 Ziff. 3 UG Nr. 25).
  • BGH, 21.05.1957 - VIII ZR 224/56

    Rechtsmittel

    Das genüge der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26. März 1954 - V ZR 151/52 - LM. § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG Nr. 25).
  • BGH, 06.11.1974 - VIII ZR 118/73

    Überprüfung der Zulässigkeit eines Teilurteils bezüglich ausstehendender

    Der Bundesgerichtshof hat zwar wiederholt entschieden, daß der Gläubiger, der nur einen Teil seiner Gesamtforderung einklagt, den Schuldner mit einer von diesem erklärten Aufrechnung grundsätzlich nicht auf den nicht eingeklagten Teil der Forderung verweisen darf (BGH Urteil vom 26. März 1954 - V ZR 151/52 = LM Nr. 25 zu § 18 Abs. 1 Ziff. 3 UmstellungsG; Urteil vom 13. März 1962 - VI ZR 158/61 = VersR 162, 616, 618; Urteil vom 10. Oktober 1966 - VII ZR 30/65 = NJW 1967, 34; Senatsurteil vom 14. Juli 1970 - VIII ZR 173/68 und Urteil vom 1. Juli 1971 - VII ZR 224/69 = BGHZ 56, 312, 314).
  • BGH, 28.06.1960 - VIII ZR 108/59

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.07.1956 - V ZR 29/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 10.12.1954 - V ZR 87/53

    Rechtsmittel

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht